Rechtskultur & Medienkultur

Nicht erst seit den Diskussionen um das DRM ist offensichtlich, dass es Probleme zwischen den Spähren der Rechts- und Medienkultur gibt. Immer wieder tauchen Schwierigkeiten bei der Synchronisation der Interessenslagen dieser beiden gesellschaftlichen Teilbereiche auf. Es sieht nicht gerade nach einer Annäherung der beiden Gebiete aus, vielmehr scheinen weitere Streitigkeiten vorprogrammiert. Aber woran liegt es nun, dass sich die Rechtskultur (die ihren Ausdruck in Gesetzen, Urteilen und den Interpretationen ebendieser findet) und die Medienkultur (die immer stärker darauf dringt zur führenden Erklärung- und Deutungsinstanz innerhalb der Gesellschaft zu werden) in einer Art Clinch liegen? Zuerst muss man sich wohl die spezifischen Paramter, die die beiden Kulturen auszeichnen, genauer betrachten.

Die Medienkultur kann (neben weiteren Aspekten, die für den Vergleich nicht relevant erscheinen) als multimedial, global und fluktuativ bezeichnet werden. Die Multimedialität wird wohl kaum jemand beschreiten wollen, ist sie doch eines der prägensten Erscheinungsformen dieser Kultur. Das globale Element erschließt sich bereits durch die (örtliche) Unbeschränktheit der weltweiten Netzwerke (nomen est omen) – auch dies wohl nicht weiter verwunderlich. Im praktischen Gebrauch ist diese Vernetzung rund um den Globus aufgrund der sprachlichen Unterschiede in den verschiedenen Weltregionen naturgemäß schwieriger und setzt (momentan noch?) gewisse Grenzen an die theoretische Unendlichkeit der Informatiosströme. Dennoch kann man – nicht zu Unrecht – von einer durchaus globalen Ausrichtung sprechen. Das letzt Element, das fluktuative, erschließt sich vielleicht nicht sofort. Es ist das Unstete, der Wandel, den die Medienkultur wie keine andere vor ihr prägen. Die Anpassung an neue Gegebenheiten (technischer wie auch sozialer Art) fällt ihr ausgesprochen einfach; nicht zuletzt dadurch, dass sie diesen Wandel immer wieder selbst hervorruft und vorantreibt.

Die Rechtskultur (die nun doch schon ein paar Jahrhunderte mehr auf dem Buckel hat) ist vorgeblich monomedial ausgerichtet, die Schrift als zentraler Fixpunkt spielt hier die entscheidende Rolle (nicht zuletzt spricht man auch im umgangssprachlichen Gebrauch vom „verbrieften Recht“). Aber diese Monomedialität ist natürlich nur Fassade, denn ebenfalls die Rhetorik (als Teil der meisten Gerichtsprozesse) spielt eine nicht unentscheidende Rolle. Die Fassade der Monomedialität dient hier der Aufrechterhaltung des Anspruchs von objektivem Recht – jeder wird getreu dem Gesetz gleich behandelt und beurteilt. Dass aber die Vorbringungen vor Gericht (egal ob von Staats- oder Rechtsanwälten, Richtern) einen entscheidenden Einfluß auf das Ende eines Streits (oder eines Prozesses) haben, kann wohl nicht bestritten werden. Diese Bimedialität nun steht hinter der medienkulturellen Multimedialität zurück. Die Rechtskultur muss – und genau das ist hierbei ihr Problem - mit einem bimedialen Instrumentarium ein multimediales Ereignis bewerten. Dazu werden der globalen Medienkultur immer noch nationale Gesetzgebungen entgegengestellt (was zugleich das zweite Charakteristikum der Rechtskultur ist). Sie kann gar nicht anders als eben diese nationale Haltung einzunehmen, ist sie doch auf ebendiese verpflichtet (nebenbei: Helden der intellektuellen Arbeit werden nun natürlich die EG-Richtlinien als Quasi-Gesetze mit übernationalem Charakter anführen, aber auch diese Gesetze werden in nationale Recht gegossen und somit wiederrum von der nationalen Rechtskultur absorbiert). Also muss ein nationales Instrumentarium für globale Vorgänge herhalten. Schlußendlich ist die Rechtskultur tendenziell statisch – und somit in diesem Punkt diametral verschieden zur Medienkultur. Nicht nur durch ihre tendenzielle örtliche Gebundenheit mit einem Gericht als „Marktbrunnen“ und der nationalen Ausrichtung – vielmehr sind es die notwendingen zeitlich langläufigen Verfahren (die in einem Rechtsstaat unumgänglich und richtig sind!) und ihre langsame Anpassung an veränderte Gesellschaftsformen (man könnte hier als Beispiel die höchstrichterlichen Urteile und den Wandel ebendieser im Laufe der Zeit angeben).

Diese drei Faktoren (multimedial vs. mono/bimedial; global vs. national; fluktuativ vs. statisch) zeigen auf, welch tiefgreifende Strukturprobleme zwischen diesen beiden Kulturen herrschen. Es ist, überspitzt formuliert, das Gespräch zwischen einem Tauben und einem Blinden. Restriktive Gesetze, auf Basis der nationalen Gesetzgebung und unter Mißachtung der multimedialen Veränderungsprozesse in Wirtschaft und Gesellschaft, werden schlußendlich nur den Kollaps des System hinausschieben – den Untergang des Rechtsstaats heutiger Prägung (gerade mit den oben beschriebenen Faktoren) kann es aber wohl kaum verhindern. Aber zur wirklichen Reform (deren erster Schritt wohl eine noch stärkere und vor allem frühere Synchronisation der europäischen Rechtssysteme zu einer Kontinentalgesetzgebung wäre) scheint man noch lange nicht bereit. Was tatsächlich passiert, wenn Bürger nicht mehr an die Durchsetzung der rechtstaatlichen Gewalt glauben, lässt sich sehr schön am DRM erkennen: Die Unternehmen vertrauen den Staaten nicht, sehen vielmehr wie ihre Rechte kaum mehr durchsetzbar geworden sind und versuchen mit abstrusen Technikrestriktionen auf eigene Faust ihre Rechte durchzusetzen. Wild West im Internet – wer schneller zieht, der hat gewonnen.

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